Photovoltaik-Anlagen Förderungen 2024

Mit Beginn des Jahres 2024 hat sich die Förderlandschaft für Photovoltaik-Anlagen maßgeblich verändert. Musste in den letzten Monaten zu einem bestimmten Tag und Uhrzeit innerhalb von wenigen Minuten ein Antrag gestellt werden, so gibt es jetzt eine Umsatzsteuerbefreitung auf PV-Anlagen.

 

Wie funktioniert die Abwicklung und welche Ausnahmen gibt es?

 

Von 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 entfällt die Umsatzsteuer für gelieferte und installierte PV-Anlagen. Dies wird als Nullsteuersatz oder echte Umsatzsteuerbefreiung bezeichnet.

Voraussetzung ist, dass die Engpassleistung der gesamten Photovoltaikanlage 35 kW (peak) nicht überschreitet und dass die Anlage vom Betreiber in oder in der Nähe bestimmter Gebäude betrieben wird. Zudem darf bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz für die betreffende Anlage gestellt worden sein.

Der Nullsteuersatz gilt ausschließlich für Photovoltaikmodule, die nach dem 1. Januar 2024 geliefert, innergemeinschaftlich erworben, eingeführt oder installiert werden. Diese Befreiung von der Umsatzsteuer gilt sowohl für Voll- bzw. Überschusseinspeiser als auch für sogenannte Inselbetriebe.

Die Lieferung von Photovoltaikmodulen zur Erweiterung einer bestehenden Anlage ist bis zu einer Engpassleistung von 35 kW (peak) begünstigt. Wird dabei Zubehör oder ein Speicher erworben, gilt dies als einheitliche begünstigte Lieferung. Hingegen unterliegt die reine Nachrüstung einer bestehenden Anlage mit einem Speicher dem Normalsteuersatz.

Die Regelung erstreckt sich auch auf sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Engpassleistung bis 35 kW (peak).

Anzahlungen für die Lieferung von Photovoltaikmodulen bis zum 31. Dezember 2023 unterliegen zunächst dem Normalsteuersatz. Werden die Module nach diesem Datum geliefert, erfolgt die Besteuerung der Anzahlungskorrektur im ersten Voranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 2024. Auch bereits ausgestellte Anzahlungsrechnungen müssen korrigiert werden.

Was ist mit Anlagen, für die ein Investitionszuschuss gestellt wurde und abgelehnt wurde?

 

Wenn ein Antrag auf Investitionszuschuss gestellt und abgelehnt wurde, kann der Nullsteuersatz grundsätzlich nicht angewendet werden. Eine Ausnahme besteht für bestimmte Übergangsfälle: Betrifft der Antrag eine Photovoltaikanlage, die vor dem 1. Januar 2024 erstmals in Betrieb genommen wurde, kann der Nullsteuersatz dennoch gelten, sofern die Engpassleistung der Anlage 35 kW (peak) nicht überschreitet. Die übrigen Voraussetzungen des § 28 Abs. 62 UStG 1994 müssen unverändert vorliegen.

Falls dein Förderantrag auf Investitionszuschuss abgelehnt wurde, wird er als zurückgezogen betrachtet. In solchen Fällen kann der Nullsteuersatz angewendet werden.

 

Nutze diese Neuerungen und Chancen der Umsatzsteuerbefreiung für PV-Anlagen, um deine nachhaltige Energiezukunft zu gestalten und von den Vorteilen dieser Regelungen zu profitieren.

 


Fotocredit: Canva
Quelle: bmf

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